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Wärmepumpe: Förderung

Förderung für die Wärmepumpe 2026: KfW 458 verständlich erklärt

Die KfW fördert Wärmepumpen im Programm 458 seit dem 21.07.2026 mit 30 Prozent Grundförderung; selbstnutzende Eigentümer erhalten zusätzlich bis zu 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und bis zu 40 Prozent Einkommensbonus, zusammen höchstens 70 Prozent oder bei geringem Einkommen 80 Prozent. Gerechnet wird auf höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit. Der Antrag muss gestellt sein, bevor ein unbedingter Vertrag unterschrieben wird oder die Arbeiten beginnen.

Stand der Angaben: 26.10.2026

Förderrechner KfW 458

Stand 26.10.2026
Wer bewohnt das Haus?
34.000 €

Typisch im Einfamilienhaus: 27.000 bis 40.000 € vor Förderung.

Voraussichtlicher Zuschuss

12.880 €

Fördersatz 46 % von 28.000 € förderfähigen Kosten

Grundförderung30 %
Klimageschwindigkeitsbonus16 %
Einkommensbonus0 %
Ihr Eigenanteil21.120 €

Gefördert werden höchstens 28.000 € für die erste Wohneinheit. Kosten darüber tragen Sie selbst.

Überschlag für ein Haus mit einer Wohneinheit, keine Zusage. Maßgeblich ist das KfW-Merkblatt bei Antragstellung. Ab dem 1. Februar 2027 sinken Klimageschwindigkeitsbonus und Höchstbetrag halbjährlich. Den Antrag stellen Sie vor Beginn der Arbeiten.

Die Förderung ist für viele Hausbesitzer der Punkt, an dem sich die Wärmepumpe rechnet. Gleichzeitig ist sie der Punkt, an dem am häufigsten Geld verloren geht, weil ein Vertrag zu früh unterschrieben oder ein Nachweis vergessen wird. Auf dieser Seite finden Sie alle aktuellen Sätze, mehrere Rechenbeispiele und den Ablauf Schritt für Schritt.

Mit dem Förderrechner oben auf dieser Seite können Sie Ihren voraussichtlichen Zuschuss selbst überschlagen. Stand dieser Seite ist der 26.10.2026. Maßgeblich ist das KfW-Merkblatt bei Antragstellung.

Welche Fördersätze gelten 2026 für die Wärmepumpe?

Für Anträge seit dem 21.07.2026 setzt sich der KfW-Zuschuss 458 aus einer Grundförderung und zwei möglichen Boni zusammen. Die Boni gibt es nur für Eigentümer, die das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen.

  • Grundförderung 30 Prozent: für alle Antragsberechtigten, also auch Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften.
  • Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent: nur Selbstnutzer, beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder Gasetagenheizung unabhängig vom Alter oder einer Gas- oder Biomasseheizung, die mindestens 20 Jahre alt ist.
  • Einkommensbonus: nur Selbstnutzer, 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen. Maßgeblich ist der Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor dem Antrag. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, steigen die Grenzen um 10.000 Euro.
  • Obergrenze: höchstens 70 Prozent. Bei einem Einkommen bis 30.000 Euro, mit Kind bis 40.000 Euro, höchstens 80 Prozent.
  • Förderfähige Kosten: höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten.
  • Entfallen: Den früheren Effizienzbonus für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gibt es seit dem 21.07.2026 nicht mehr.

Wie viel Zuschuss ergibt sich in konkreten Fällen?

Der Zuschuss ergibt sich aus Fördersatz mal förderfähigen Kosten, gedeckelt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Die folgenden Beispiele sind ausgedachte Modellfälle zur Veranschaulichung, keine echten Kundenprojekte. Den eigenen Fall rechnen Sie mit dem Förderrechner oben auf dieser Seite.

  • Gaskessel, 24 Jahre alt, Paar ohne Kinder, 45.000 Euro Einkommen, Anlage 34.000 Euro: 30 + 16 + 10 = 56 Prozent von 28.000 Euro = 15.680 Euro Zuschuss. Eigenanteil 18.320 Euro.
  • Gaskessel, 12 Jahre alt, 70.000 Euro Einkommen, Anlage 30.000 Euro: Kein Klimageschwindigkeitsbonus, weil der Gaskessel jünger als 20 Jahre ist, kein Einkommensbonus. 30 Prozent von 28.000 Euro = 8.400 Euro Zuschuss.
  • Ölheizung, Familie mit einem Kind, 38.000 Euro Einkommen, Anlage 36.000 Euro: 30 + 16 + 40 Prozent ergäben 86 Prozent. Weil das Einkommen mit Kind unter 40.000 Euro liegt, greift die Obergrenze von 80 Prozent: 22.400 Euro Zuschuss.
  • Vermieter, Zweifamilienhaus, beide Wohnungen vermietet, Anlage 45.000 Euro: förderfähig 28.000 + 15.000 = 43.000 Euro, davon 30 Prozent = 12.900 Euro Zuschuss. Boni gibt es für Vermieter nicht.

Wie läuft der Antrag Schritt für Schritt ab?

Zuerst kommen Bestätigung und bedingter Vertrag, dann Ihr Antrag bei der KfW, und erst nach der Zusage der Einbau. Diese Reihenfolge entscheidet darüber, ob Sie gefördert werden.

  • Bestätigung zum Antrag (BzA): Als Fachunternehmen können wir die BzA erstellen. Sie enthält die geplante Maßnahme und die voraussichtlichen Kosten.
  • Vertrag mit Bedingung: Wir schließen den Liefer- und Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die an die Förderzusage geknüpft ist, und mit einem voraussichtlichen Umsetzungsdatum.
  • Antrag in „Meine KfW“: Sie registrieren sich selbst im Kundenportal der KfW, laden BzA und Vertrag hoch und stellen den Antrag.
  • Zusage: Die KfW prüft und sagt den Zuschuss zu.
  • Umsetzung: Wir bauen die Anlage ein, inklusive hydraulischem Abgleich.
  • Bestätigung nach Durchführung (BnD): Nach Abschluss bestätigen wir die Umsetzung. Sie reichen BnD und Rechnungen im Portal ein, danach wird der Zuschuss ausgezahlt.

Welche Fehler kosten die Förderung?

Der häufigste Fehler ist ein zu früher Vorhabenbeginn. Als Vorhabenbeginn gilt ein Liefer- oder Leistungsvertrag ohne Förderbedingung oder der Start der Arbeiten vor Ort. Beides vor dem Antrag schließt die Förderung aus, auch wenn alles andere stimmt.

Weitere Stolpersteine, die wir in der Praxis kennen:

  • Ein Angebot wird per Unterschrift angenommen, bevor die Bedingung in den Vertrag aufgenommen ist.
  • Die alte Heizung wird schon vor dem Antrag ausgebaut, etwa weil sie ausgefallen ist. Besser: Übergangsheizung mieten, die Miete ist bis zu einem Jahr förderfähig.
  • Der hydraulische Abgleich fehlt oder ist nicht dokumentiert, obwohl die Optimierung der Heizungsverteilung Voraussetzung ist.
  • Das Gebäude ist jünger als fünf Jahre.
  • Für den Einkommensbonus fehlen die Steuerbescheide der maßgeblichen Jahre.
  • Für dieselbe Maßnahme wird zusätzlich der Steuerbonus nach § 35c EStG beantragt.

Was ist besser: KfW-Zuschuss oder Steuerbonus nach § 35c?

Für die meisten Selbstnutzer ist der KfW-Zuschuss die bessere Wahl, vor allem wenn ein Bonus greift. Der Steuerbonus nach § 35c EStG ist eine Alternative, keine Ergänzung: Für dieselbe Maßnahme dürfen Sie nur eines von beiden nutzen.

Nach § 35c können Sie 20 Prozent der Kosten von der Steuerschuld abziehen, verteilt auf drei Jahre mit 7, 7 und 6 Prozent, höchstens 40.000 Euro je Objekt. Das Gebäude muss mindestens zehn Jahre alt sein und von Ihnen selbst bewohnt werden. Der Steuerbonus wirkt nur, wenn Sie entsprechend Einkommensteuer zahlen.

Zum Vergleich: Bei 30.000 Euro Kosten bringt § 35c über drei Jahre 6.000 Euro. Die KfW zahlt schon mit der Grundförderung allein 8.400 Euro, sofort nach Abschluss. Wann sich der Steuerweg trotzdem lohnen kann, etwa bei sehr hohen Kosten über den förderfähigen Höchstbetrag hinaus, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.

Wie lässt sich der Eigenanteil finanzieren?

Für den Eigenanteil bietet die KfW den Ergänzungskredit 358 und 359 an. Voraussetzung ist eine Zusage für den Zuschuss. Der Kredit wird über Ihre Hausbank beantragt; die aktuellen Konditionen stehen auf kfw.de.

Planen Sie dabei, dass der Zuschuss erst nach Abschluss und Einreichung der Nachweise ausgezahlt wird. Die Rechnungen müssen also zunächst aus eigenen Mitteln oder über eine Finanzierung beglichen werden.

Was ändert sich ab Februar 2027?

Ab dem 01.02.2027 sinken der Klimageschwindigkeitsbonus und die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit nach dem derzeit festgelegten Plan halbjährlich. Der Bonus sinkt jeweils um 4 Prozentpunkte und entfällt für Anträge ab dem 01.08.2028. Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt jeweils um 750 Euro.

Für unser erstes Rechenbeispiel bedeutet das: Bei Antrag ab 01.02.2027 wären es 30 + 12 + 10 = 52 Prozent von 27.250 Euro, also 14.170 Euro statt 15.680 Euro. Wer ohnehin tauschen will, sichert sich mit einem früheren Antrag die höheren Sätze. Wir stellen die BzA aus, sobald die Planung steht. Einen Termin vereinbaren Sie unter 0152 / 34 39 59 34 oder über das Kontaktformular.

Hinweis: Diese Seite gibt den Stand vom 26.10.2026 wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich ist das KfW-Merkblatt bei Antragstellung.

Häufige Fragen

Wer stellt den KfW-Antrag?

Sie selbst, im Kundenportal „Meine KfW“. Als Fachunternehmen können wir die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen, die Sie dort hochladen.

Darf ich vor dem Antrag einen Vertrag unterschreiben?

Ja, aber nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung, die an die KfW-Zusage geknüpft ist, und mit voraussichtlichem Umsetzungsdatum. Ein Vertrag ohne Bedingung gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus.

Bekomme ich als Vermieter Förderung?

Ja, die Grundförderung von 30 Prozent. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus gibt es nur für selbstnutzende Eigentümer.

Zählt bei der Gasetagenheizung das Alter?

Nein. Beim Austausch einer funktionstüchtigen Gasetagenheizung gibt es den Klimageschwindigkeitsbonus unabhängig vom Alter, sofern Sie Selbstnutzer sind. Bei einem zentralen Gaskessel muss dieser mindestens 20 Jahre alt sein.

Welches Einkommen zählt für den Einkommensbonus?

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, gemittelt über das zweite und dritte Jahr vor dem Antrag. Mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt steigen die Grenzen um 10.000 Euro.

Wird der hydraulische Abgleich mitgefördert?

Die Optimierung der Heizungsverteilung, in der Praxis der hydraulische Abgleich, ist Voraussetzung für die Förderung und gehört zu den förderfähigen Kosten der Maßnahme.

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Mit einer aufschiebenden Bedingung wird der Vertrag dann nicht wirksam, mit einer auflösenden Bedingung fällt er weg. Sie bleiben nicht auf einem Auftrag ohne Zuschuss sitzen.

Gibt es zusätzlich Förderung vom Land Berlin?

Maßgeblich für Wärmepumpen im Einfamilienhaus ist die Bundesförderung über die KfW. Ob für Ihr Vorhaben zusätzlich ein Landesprogramm in Frage kommt, sollten Sie zum Zeitpunkt der Planung auf berlin.de prüfen.

Quellen

Notdienst rund um die Uhr

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